Hallo Limpinsel,
Kleinunternehmer im Sinne des
Paragrafen 19 UStG sind Sie, wenn Ihr
Umsatz zuzüglich der darauf entfallenen Umsatzsteuer (also Ihr "Brutto-Umsatz") ...
* im Vorjahr unter
17.500 Euro lag und
* im laufenden Kalenderjahr
50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Für Gründer kommt es nur darauf an, ob der Umsatz im Jahr der Betriebsgründung voraussichtlich die 17.500-Euro-Grenze überschreiten wird. Sollte sich der tatsächliche Umsatz im Nachhinein als höher herausstellen, haben Sie keine Strafen oder Nachzahlungen zu befürchten. Spätestens jedoch, wenn Sie auf die 50.000-Euro zusteuern, sollten Sie sich umgehend mit dem Finanzamt über Ihren Umsatzsteuerstatus verständigen.
Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer ans
Finanzamt abzuführen, dürfen sie aber auch nicht auf Ausgangsrechnungen ausweisen. Und: Das Recht des Vorsteuerabzugs haben sie damit natürlich auch nicht.
Der Gesetzgeber gibt Kleinunternehmern allerdings die Möglichkeit, freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Dieses Wahlrecht kann für Sie beispielsweise dann interessant sein, wenn Sie
* angesichts hoher Anlaufinvestitionen Wert auf den
Vorsteuerabzug legen oder
* sich im Geschäft mit Geschäftskunden nicht als kleiner Krauter outen wollen.
Hier finden Sie einige nützliche Dokumente:
http://www.b2b-grosshaendleradressen.de/downloads.php